Nach Angaben der Interhyp haben gut zwei Drittel aller Kreditnehmer bei ihrer Baufinanzierung zusätzlich zu ihrer monatlichen Darlehenstilgung auch die Möglichkeit einer Sondertilgung vereinbart. In der Regel bedeutet dies, dass 5 bis 10 Prozent der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme im Jahr außerplanmäßig getilgt werden können.
Mittlerweile sind Baufinanzierungen mit einer Option zur jährlichen Sondertilgung zum Standard geworden. Die meisten Banken geben das Recht auf eine Sondertilgungsmöglichkeit in Höhe von 5 Prozent der Darlehenshöhe sogar kostenlos dazu. Bei einer Kreditsumme von 200.000 Euro zum Beispiel bedeutet dies, dass jedes Jahr bis zu 10.000 Euro zusätzlich zur Monatsrate zurückgezahlt werden können. Viele Banken begrenzen allerdings – trotz der Zusage von Sondertilgungen – dennoch die Möglichkeiten zur Sondertilgung dadurch, dass diese nur soweit geleistet werden können, dass sich die Laufzeit des Darlehens nicht verkürzt. Im Idealfall sondertilgt man in diesem Fall also so viel, dass bei Auslaufen des Darlehens keine Restschuld verbleibt, also nicht umgeschuldet werden muss.
Sondertilgungsoptionen sind generell nicht kumulierbar. Wurde dieses Recht also ein Jahr lang nicht ausgeübt, kann es nicht im Folgejahr nachgeholt werden.
Obwohl nur eine schriftliche Vorankündigung mit entsprechender Frist bei der Bank genügt, werden Sondertilgungsmöglichkeiten aber tatsächlich selten genutzt. Eine Angewohnheit, die Sparern besonders in Zeiten niedriger Guthabenverzinsungen teuer zu stehen kommt: Schließlich erhält man derzeit im Schnitt auf ein Tagesgeldkonto gerade einmal 1,3 Prozent pro Jahr, bestehende Baufinanzierungen dagegen kosten meist 5 Prozent und mehr.
Außerdem übersehen Immobilienbesitzer oftmals, wie sehr sich die Ausübung ihres Sonderzahlungsrechts auszahlt – auch wenn sie nur ein einziges Mal ausgeübt wurde. Allein durch den Zinsenzinseffekt verringert sich die Restschuld um einen deutlich höheren Betrag als den der Sondertilgung. Naturgemäß ist dieser Effekt um so größer, je früher während der Vertragslaufzeit eine Sondertilung geleistet wird.
[Quelle: Interhyp]